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Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die
Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume
erteilt. Gaststättengewerbe im Sinn des Gaststättengesetzes betreibt,
wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
(Schankwirtschaft),
wer zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
(Speisewirtschaft,)
wer Gäste beherbergt (Beherbergungsbetriebe),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Unterlagen:
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Pachtvertrag
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Führungszeugnis (Antrag beim
Wohnsitz-Meldeamt)
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Gewerbezentralregisterauszug
(Meldeamt Wohnsitzgemeinde)
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes
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Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs.
1 Nr. 4 GaststättenG oder ein entsprechendes Berufszeugnis (z.B. Metzger,
Bäcker, Hotelfachkraft)
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Bescheinigung, dass keine
eidesstattliche Versicherung besteht (ausgestellt vom zuständigen
Amtsgericht)
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