Gewerbeanmeldung

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dem zuständigen Amt angezeigt werden
(s.u. "Infoblatt: § 14 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz").

Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Nicht zum Gewerbe zählen:

  • sozial unwerte Tätigungen, z.B. Hellsehen

  • Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft

  • Freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

  • alle Tätigkeiten, die eine Studium voraussetzen, z.B. Wissenschaftliche Unternehmensberatung

  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerbetreibende

  • bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften: GbR, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter

  • bei juristischen Personen (GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH)

Gewerbebestätigung (so genannter Gewerbeschein)
Über die Gewerbeanzeige wird eine "Bestätigung" ausgestellt.

Information an andere Behörden:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Registergericht, Berufsgenossenschaften informiert.

Unterlagen:

  • Pass oder Personalausweis bei Personengesellschaften

  • Handelsregisterauszug/Gesellschaftervertrag bei juristischen Personen

Kosten:
10,- €

zurück