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Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen
Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle dem zuständigen Amt angezeigt werden
(s.u. "Infoblatt: § 14 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz").
Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und
Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn
erzielt wird.
Nicht zum Gewerbe zählen:
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sozial unwerte Tätigungen, z.B.
Hellsehen
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Urproduktion, z.B. Land- und
Forstwirtschaft
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Freie Berufe, z.B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Steuerberater
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alle Tätigkeiten, die eine Studium
voraussetzen, z.B. Wissenschaftliche Unternehmensberatung
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die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtig sind:
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Einzelgewerbetreibende
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bei Personengesellschaften (z.B.
BGB-Gesellschaften: GbR, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten
Gesellschafter
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bei juristischen Personen (GmbH, AG)
der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH)
Gewerbebestätigung (so genannter
Gewerbeschein)
Über die Gewerbeanzeige wird eine "Bestätigung" ausgestellt.
Information an andere Behörden:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie-
und Handelskammer, Registergericht, Berufsgenossenschaften informiert.
Unterlagen:
Kosten:
10,- €
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