Personalausweis


Die Ausweispflicht entsteht mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Vor Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Ausstellung eines Personalausweises nur mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich.

Der Antrag selbst wird von einem/einer Sachbearbeiter/in in Ihrem Beisein ausgefüllt. Dieser muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie können sich nicht vertreten lassen.

Bei der Abholung Ihres Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Der/die Bevollmächtigte muss sich ausweisen können.

Gültigkeit :
Bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre, sonst 10 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Unterlagen:

  • alter Personalausweis, auch wenn er ungültig ist oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass

  • Ein aktuelles Lichtbild (max. ½ Jahr alt), Größe 45 x 35 mm, Hochformat. Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mindestens zwei Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Der Hintergrund des Lichtbildes muss heller sein als die Gesichtspartie.

  • Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenbuch. (Nur bei erstmaliger Ausstellung)

  • Sonstige Nachweise, bei Wiedererwerb eines früher geführten Namens (Bescheinigung des Standesamtes) oder nach öffentlich-rechtlicher Namensänderung (Urkunde).

  • Spätaussiedler müssen bei der Beantragung zusätzlich ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. den Bundesvertriebenenausweis A/B vorlegen.

Kosten:
8,00 €
Gebührenfrei für Personen zwischen dem 12. und 21. Lebensjahr, denen erstmals ein Personalausweis ausgestellt wird.

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