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Die Ausweispflicht entsteht mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Vor
Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Ausstellung eines Personalausweises
nur mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich.
Der Antrag selbst wird von einem/einer Sachbearbeiter/in in Ihrem Beisein
ausgefüllt. Dieser muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie können sich
nicht vertreten lassen.
Bei der Abholung Ihres Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich
bevollmächtigte Person vertreten lassen. Der/die Bevollmächtigte muss sich
ausweisen können.
Gültigkeit :
Bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre, sonst 10 Jahre. Eine Verlängerung ist
nicht möglich.
Unterlagen:
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alter Personalausweis, auch wenn er
ungültig ist oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
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Ein aktuelles Lichtbild (max. ½ Jahr
alt), Größe 45 x 35 mm, Hochformat. Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in
einer Höhe von mindestens zwei Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet
sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Der Hintergrund des Lichtbildes
muss heller sein als die Gesichtspartie.
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Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem
Geburtenbuch. (Nur bei erstmaliger Ausstellung)
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Sonstige Nachweise, bei Wiedererwerb
eines früher geführten Namens (Bescheinigung des Standesamtes) oder nach
öffentlich-rechtlicher Namensänderung (Urkunde).
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Spätaussiedler müssen bei der
Beantragung zusätzlich ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. den
Bundesvertriebenenausweis A/B vorlegen.
Kosten:
8,00 €
Gebührenfrei für Personen zwischen dem 12. und 21. Lebensjahr, denen
erstmals ein Personalausweis ausgestellt wird.
Weitere Infos
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