|
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter
betreiben will, bedarf einer
Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen
bestimmten Stellvertreter erteilt und
gilt bis auf Widerruf.
Unterlagen:
-
Pachtvertrag
-
Führungszeugnis (Antrag beim
Wohnsitz-Meldeamt)
-
Gewerbezentralregisterauszug
(Gewerbeamt Wohnsitzgemeinde)
-
Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes
-
Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs.
1 Nr. 4 GaststättenG oder ein entsprechendes Berufszeugnis (z.B. Metzger,
Bäcker, Hotelfachkraft)
-
Bescheinigung, dass keine
eidesstattliche Versicherung besteht (ausgestellt vom zuständigen
Amtsgericht)
|