Stellvertretungserlaubnis


Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer
Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und
gilt bis auf Widerruf.

Unterlagen:

  • Pachtvertrag

  • Führungszeugnis (Antrag beim Wohnsitz-Meldeamt)

  • Gewerbezentralregisterauszug (Gewerbeamt Wohnsitzgemeinde)

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GaststättenG oder ein entsprechendes Berufszeugnis (z.B. Metzger, Bäcker, Hotelfachkraft)

  • Bescheinigung, dass keine eidesstattliche Versicherung besteht (ausgestellt vom zuständigen Amtsgericht)


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