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Der Ausschank von selbst erzeugtem
Wein (auch Apfelwein) bedarf für die Dauer von 4 Monaten im Jahr
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in höchstens 2 Zeitabschnitten
keiner Erlaubnis.
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Der Betrieb einer Straußwirtschaft
muss in jedem Fall mindestens zwei Wochen vor Beginn beim Amt für
öffentliche Ordnung angezeigt werden.
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Wer Wein gewerbsmäßig zum Verkauf
anbietet, darf nicht noch zusätzlich eine Straußwirtschaft betreiben.
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Der Ausschank ist nur in Räumen
zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.
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Der Ausschank darf nicht in Räumen
stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
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Eine Straußwirtschaft darf nicht mit
einem anderen Gaststätten- betrieb verbunden werden
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und nicht mehr als 40 Sitzplätze
vorweisen.
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Es dürfen nur kalte und einfach
zubereitete warme Speisen angeboten werden.