Straußwirtschaften


Für den Betrieb einer so genannten "Straußwirtschaft" gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein (auch Apfelwein) bedarf für die Dauer von 4 Monaten im Jahr

  • in höchstens 2 Zeitabschnitten keiner Erlaubnis.

  • Der Betrieb einer Straußwirtschaft muss in jedem Fall mindestens zwei Wochen vor Beginn beim Amt für öffentliche Ordnung angezeigt werden.

  • Wer Wein gewerbsmäßig zum Verkauf anbietet, darf nicht noch zusätzlich eine Straußwirtschaft betreiben.

  • Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

  • Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.

  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einem anderen Gaststätten- betrieb verbunden werden

  • und nicht mehr als 40 Sitzplätze vorweisen.

  • Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden.

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