Ersatzlohnsteuerkarte


Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Lohnsteuerkarte können Sie sich für das laufende Jahr gegen Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte ausstellen lassen.

Rechtliche Hinweise:
Die Benutzung der Ersatz-Lohnsteuerkarte neben der Originalkarte ist strafbar
Unrichtige oder unvollständige Angaben können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen und als solche nach § 370 Abgabenordnung (AO) strafrechtlich verfolgt werden
Wird die Original-Lohnsteuerkarte wiedergefunden sind Sie verpflichtet die Ersatzkarte zurückzugeben.

Zuständige Ausstellungsbehörde:

  • bei nicht Verheirateten (Ledige, Verwitwete, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende) - Meldebehörde des Hauptwohnsitzes am 20.9. des Vorjahres

  • bei Verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren - Meldebehörde des Hauptwohnsitzes des älteren Ehepartners am 20.9. des Vorjahres

Kosten:
5,- €


zurück