Fundsachen: Abgabe, Aufbewahrung, Finderlohn


Gegenstände die der Verlierer evtl. dringend benötigt (z. B. Schlüssel) am besten bei der nächstgelegenen Polizei abgeben. Die Fundsachen werden dann von der Polizei zum Fundbüro gebracht.

Abgabe beim Fundbüro oder Zusendung per Post; Verwahrung der Fundsache beim Finder:
hierzu benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Inhalt:
 
  • Ihren Absender mit Telefonverbindung für evtl. Rückfragen
  • Fundort, -tag und -zeit
  • Beschreibung des Gegenstandes (Marke, Farbe, Nummern, Gravuren usw.)
  • bei Fahrrädern: Bauart (Damen- o. Herrenrad usw.), Marke, Farbe, Anzahl der Gänge, Rahmennummer, Besonderheiten

Bei Unklarheiten (z.B. beim Auffinden der Rahmennummer) helfen wir Ihnen gerne telefonisch weiter.

Sie erhalten nach der Anzeige eine Fundanzeigebescheinigung zugesandt.
Diese Angaben leiten wir auch an die Polizei zur Abgleichung mit den Diebstahlsanzeigen weiter.

Aufbewahrung von Fundsachen
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Monate nach Anzeige des Fundes.
Wenn die Fundsache vom Eigentümer nicht abgeholt wird, wird der Finder/die Finderin schriftlich benachrichtigt,
dass der Fund bei uns abgeholt werden kann. Bei Verwahrung der Fundsache geht diese nach
Ablauf der Frist automatisch in das Eigentum des Finders/der Finderin über.

Finderlohn

Die Begleichung des Finderlohns ist zwischen Eigentümer und Finder zu regeln.
Der gesetzliche Finderlohn (§ 971 BGB) beträgt bei Sachen
bis zu einem Wert von 511,29 EUR: 5% des Wertes
über einem Wert von 511,29 EUR: 5% des Wertes zuzüglich 3% vom Mehrwert
Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3% des Wertes


zurück