Gegenstände die der Verlierer evtl. dringend benötigt (z. B. Schlüssel) am
besten bei der nächstgelegenen Polizei abgeben. Die Fundsachen werden dann
von der Polizei zum Fundbüro gebracht.
Abgabe beim Fundbüro oder Zusendung per Post; Verwahrung der Fundsache
beim Finder:
hierzu benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Mitteilung mit folgendem
Inhalt:
- Ihren Absender mit Telefonverbindung für evtl.
Rückfragen
- Fundort, -tag und -zeit
- Beschreibung des Gegenstandes (Marke, Farbe,
Nummern, Gravuren usw.)
- bei Fahrrädern: Bauart (Damen- o. Herrenrad usw.),
Marke, Farbe, Anzahl der Gänge, Rahmennummer, Besonderheiten
Bei Unklarheiten (z.B. beim Auffinden der
Rahmennummer) helfen wir Ihnen gerne telefonisch weiter.
Sie erhalten nach der Anzeige eine Fundanzeigebescheinigung zugesandt.
Diese Angaben leiten wir auch an die Polizei zur Abgleichung mit den
Diebstahlsanzeigen weiter.
Aufbewahrung von Fundsachen
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Monate nach Anzeige des Fundes.
Wenn die Fundsache vom Eigentümer nicht abgeholt wird, wird der Finder/die
Finderin schriftlich benachrichtigt,
dass der Fund bei uns abgeholt werden kann. Bei Verwahrung der Fundsache
geht diese nach
Ablauf der Frist automatisch in das Eigentum des Finders/der Finderin über.
Finderlohn
Die Begleichung des Finderlohns ist zwischen Eigentümer und Finder zu
regeln.
Der gesetzliche Finderlohn (§ 971 BGB) beträgt bei Sachen
bis zu einem Wert von 511,29 EUR: 5% des Wertes
über einem Wert von 511,29 EUR: 5% des Wertes zuzüglich 3% vom Mehrwert
Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3% des Wertes |